[Peinlich gericht, henkershauß, ga[..]ßupfe, galge...

[Peinlich gericht, henkershauß, ga[..]ßupfe, galgen-Stock.]

[Schmidte.]

[Provisor im hofe.]

[Freybote.]

[Zölner.]

Schildern. Daselbsten hub sich an des Schultheissen extra oder im Brül, oder des Burggrafen zum Sever, sein lauff an. Der gebot im Brül herumb innerhalb der Stadt undt dann zur lincken den Petersberg hinauff und in der Lawengassen, und vom Berge lincks wieder hinab unter den Schildern und den Alten Fleischbäncken hin, ferner auf dem Rubenmarckte hin zur lincken handt hinab bis an S(anct) Andreasthor, undt wenn man von den alten Fleischbäncken herfürgehet auf den Fleischmarckt und unter den Schildern fort zur rechten seiten: Dazu noch in allen sechs Vorstädten, ohn soweit als das Trostgerichte gehet vor dem Löberthor: ingleichen in der Stadt in allen mühlen und haüser über der Kirschlachen hatte er zu gebieten, ja draussen in den Mühlen zwischen dem Johannisthor und Eilbrechtsgehofen, auch in der Fleischgassen bey dem Krempferthore, auf des Meintzischen hofes gütern zu Pintersleben in den Dörfern Eilbrechtsgehofen, Töttelstedt, Daberstedt und Melchendorf, (welche drey letzten man damals noch die Sclavendörfer hieß,) und letzt allenthalben vor dem Löberthore draussen über der Stadt bis an die Wawetmühle. Wenn auch das Waßeramt, das ist, die Wassermeister und derer Anweiser einer streitigkeit halber alle Müller in und vor der Stadt zusammen haben wolten, wurde ihnen durch diesen Knecht zusammen gebothen. So dorfte auch nach der Gera und der Kirschlache fege kein Müller wieder anfahen zu mahlen und vorsetzen, bis das dieser Pedell das Wasseramt herzubrachte, mit dem Schultheißen die Fege zu besehen.

XXII. Der GerichtsVoigt hatte zu richten über Blut, undt muste des Henckershauß, den Gack und Schlupfe vor den gräden, wie auch den galgen auf dem felde vor der Stadt halten[.] Aber den Stock unter dem henckershause hielt der Raht. Sonsten stund allen Meintzischen Gerichten in der Stadt der Schultheiß intra vor, ohne des Burggrafs gericht, oder dem Voigtsgeding auf dem Severshofe: es were denn das er zugleich des Schultheissen Extra oder in dem Brül sein Amt hatte. Die Bestätigung des Obermeisters in der Schmidtezunft aber gehörte nicht ihm, sondern dem Provisori im Hofe.

XXIII. Der Freybote hatte macht des Gerichtswegen allerhandt güter in und vor der Stadt, ohne in dem Trostgerichte, zu frönen und zu entfrönen: war bey der Einnah[me] der Frey auf Martini, undt bey der FreygüterVerleihung: examinirte die Wunden u(nd) blutrunst, wie tief sie waren: bekam von einem ieden newangenommenen Bürger 4. (Pfennig) und hatte diß und jenes einzunehmen.

XIV.[!] So war der Zölner Amt unterschiedlich. Als zum exempel, der im Lederamte gab in den hof alle wochen 5. g(roschen) alle Quatember 1. schock, jährlich 1. marck silber, und in der Fasten eine metze hanf: hiegegen nahm er der Zoll ein von den stücken tuchs unter den Gaden der Tuchhändler, vom leintuch, das daselbst gegen Wollentuch vertauscht ward, von der Schneider alda newen Wämsten, von allem Leder aus Türingen, Leimleder, filzen, haaren bey den Löbern, lederkalcke, aschen, lohlande und sinder, auch von den lederfuhren von Mülhausen und anderstwoher auf die Jahrmärckte. Der im Brükenamte gab wöchentlich 5. g(roschen) alle Quatember 6. schock, jährlich 2. marck, in der fasten 30. hüner und eine metze mohn: hiegegen nahm er das Marcktrecht oder Zoll von allen Kramereyen auf der Kramerbrücken undt anderstwo, als mit Wachß, Samen, messerlein, gürteln, obst, eyern, käse, tafelbley, bettziechen und anderst. Der im Kleideramt gab wochentlich 5. g(roschen) alle Quatember 3. schock, alle Jahr 2. marck und in der fasten 30. hüner und 1. metze mohn: dafür nahm er Marcktrecht von den Schildern, Schwerdtfegern, denen Krämern, die unter den Leingaden alt gewandt verkauften, den alten Kürschnern, den Garnhändlern, den Charten, den Glocken, (von der[en] ieden öhre 1. (Pfennig) gegeben ward, so sie zu Erffurt ward gegossen, von tischtüchern undt handt[.]welen, die auf dem Wenigenmarckte, auf dem Schottenkirchhofe, vor den Gräden und an der Straßen feil waren, und von anderer Wahre. Der in Linwadamt gab auf Jacobi 2. schock und auf Ostern ein bahr strümpfe von Gint: dafür nahm er Marcktgeldt vom Leinwad, so von der Kramerbrücken an bis an Alleheiligen an der Strassen feil war. Der im Roßamte gab jährlich 4. schock, und bekam von ein schock, das vor ein innländig Pferd gegeben ward, 4 (Pfennig). Der Holwerckamte gab und bekam, wie oben nun [.] vom Salzgrafen stund. Der im Gastamte hatte zuthun mit den wahren, die außerhalb Türingen hereinkamen, Glockenspeise, Karten und andern sachen, wenn sie anderstwohin feil geführt wurden.

Das sind die Rechte des Ertzstifts Meintz, die ihm, fleissiger und genawer erkündigung nach, in obgesetztem Jahre 1333. zu und umb Erffurt zustunden, (wie erwehnter Provisor undt Thumdechant Herman von Bibra damals solche aufgezeichnet hinterlaßen hat.) Welcher erzehlung, ob sie sich schon seithero in manchem stück vorlängstens verlohren und verändert ha[t,] durch des Kramhauses auf dem wenigenmarckt und seiner Kammeren und gaden einfa[ll,] durch Kauf und Verkauf, streit und Vergleich, (wie es flegt in der Welt zu gehen, und schon damals nicht alles mehr vorhanden war, was vormals etwa dem Ertzstift in Turing(en) gehörig war gewesen,) weniger heut erfindlich seyn mag, dennoch den damaligen alten Zustandt der Stadt zu erkennen gibt, und anzeigt, es habe zu der Zeit der Bischof zu Meintz keine überschwenckliche herschaft z[u] Erffurt gehabt, sondern nebst dem Geistlichen Gerichtszwang einen Fuhrwerckshof mit etlichen Freyheiten, theils vornehme(n), theils geringen p[...] gütern, Zoll und dem weltlicher gerichte in gewissen Fällen. Mehr konte dieser Provisor nicht finden, noch aufschreiben von Meintzlischen Rechten: der doch, (wie nu folget,) der Stadt sehr gefährlich aufsätzig lezt erfunden ward.

Zitierhinweis:
Sammlung:
Erfurter Chronik
Dokumenttitel:
[Peinlich gericht, henkershauß, ga[..]ßupfe, galge...
Kanonische URL:
https:editionenportal.de/item/Evangelisches-Augustinerkloster-Erfurt_Msc83_0211
Aufrufdatum:
09.04.2025
Metadaten:
Titel:
[Peinlich gericht, henkershauß, ga[..]ßupfe, galge...
Alternativer Titel:
Chronica von Thüringen und der Stadt Erffurth insonderheit. - von Jahr 320 bis 1628. geschrieben von M. Zachar. Hogel II. wayl. Pastor. S. Joannis.
Projektklassifikation:
Erfurter Chronik
Besitzende Institution / Datengeber:
Bibliothek des Evangelisches Augustinerkloster zu Erfurt
Objekttyp:
Handschriften
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0211
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