Ausschreiben Kardinal Albrechts wider die Wiedertäufer - 001a
[Bl. 1r]
Wir Albrecht von Gots gnaden / der heyligen Römischen kirchen des titels Sancti Petri ad vincula / Priester Cardinal / Ertzbischoff zu Magdeburgk vnd Mentz / Primas vnd des heyligen Römischen Reichs yn Germanien / Ertzcantzler vn[d] Churfürst / Administrator des Stiffts zu Halberstadt / Marckgraue zu Brandenburgk / zu Stetin / Pommern / der Cassuben vnd Wende Hertzogk / Burggraue zu Nürenbergk / vnd Fürst zu Rügen.
Entpieten allen vnd yden vnsern vnderthanen vnd vorwanthen / was wirde vnd standes dye seyn. Vmßern günstigen gruß vn[d] gnedigen willen zuuor / Vnd hirmitte wissen / Das sich etzlichen vnd vylen örthern newe erschrecklich vnerhort vnd vorfürisch leren / vnder welchen sunderlich dye vornewerung des Tauffs begriffen / auffkommen / Dieweil aber offenbar vnd am tag ist / Das dye tauff von der tzeit der Aposteln yn gemeinschafft der heyligen Christlichen kirchen bißher / wye dy noch durch dy gantze Christenheyt yn gebrauch gehalten / Auch nicht wyder / sonder mith dem Euangelio ist / darzu vor vyl hundert iaren dy widertauff nicht alleyne von den heyligen vetern / dy yhren glawben mitt yhren Erbarn guthen Christlichen leben vnd bluthvorgiessen / bewert haben / Sonder auch von den keyßerrechten / wye dye schrifft anzeigt für ketzerisch vordampt / darkegen aber der kinder tauff / wye der von unßern Eldern vnd voreltern an vns kommen / für Christlich zugelassen vnd approbirt / Wu dann nu solchs von euch Christglewbigen voracht / vorschmehet / mißbraucht / ader nicht gehalten würde / habt yhr tzuerwegen das solchs zusampt höchster gotslesterung nicht zu kleiner geferlicheyt ewer sehlen / ehre vnd leib / auch yn ewer aller leben gewißlich dohyn gereichen würde / das yhr / wye leyder an vyl orthen erscheynet / nach yn vyl merer vn[d] schwerer yrthumb vorfürung vnd Gotslesterung / wyder vnßern heyligen glawben / fallen / vn[d] als zu besorgen zu letzt ane alle erkentnuß Gots vnßers heylmachers / wy das vihe auff erden leben vnd ewer zeit vorbringen würdet / Dyeweil nu wye obbemelt / dyesser artickel des widdertauffs halben / vor vyl hundert iaren ketzerisch geacht vnd vordampt / auch nicht alleyn von geystlichen / sonder den keyßerlichen rechten bey schweren höchsten penen der ehren / leybs / lebens / vnd guths vorhut vnnd vorbotten / Nemlich / domit yhr / der zum teyl erynnerung vnd wissen entpfahet / wye folgt / Welcher freuelich vnd beharlich helt vnd glewbt / wider dye zwelff artickel vnßers heyligen Christlichen glawbens / auch wyder dye sieben sacrament der gemeynsam der heyligen Christlichen kirchen / dardurch vor eynen ketzer ordentlich erkent wirdet / das derselbig nach gelegenheyt vnd größ seyner freuelung / vorstopffung / Gotslesterung vnd ketzerey am leyb vn[d] leben möge gestrafft werden.
Item welcher yn obgeschriebener meynung vor eynen ketzer wye sich gebürt erfunden vnd erkent wirdet / das derselbigen güther nach ordenung vnd vnderscheyt der rechten vorfallen vnd confiscirt seyn.
Item das eyn yder ketzer wye obbemelt erkent / yn dye acht fellet.
Item das ehr alle freyheyt / ßo den Christen gegeben seyn / vorlyeße.
Item das ehr Ehrloß / vnd demnach zu keynem ehrlichem ampt tüglich sey nach gebraucht werden möge.
Item das nymandt schuldig sey dem selbigen vorschreibungen ader andere vorbindung zuhalten nach zuvolzihen.
Item das ehr nicht macht habe zu kauffen / zuuorkauffen / nach eynig handtirung ader gewerb zutreyben.
Item das ehr nicht Testirn ader geschefft vnd letzsten willen zumachen hab. Auch anderer testirung vn[d] letzter willen / ßo yhme zu nutz kommen möchten nicht fehigk seyn.
Item das eyn Christglewbiger vater / seynen sohn der eyn ketzer ist / rechtlich alles veterlichen guths / vnd entkegen der Sohn seynem vater ynn gleichem fahl enterben magk / Domit aber nu solch vnchristlich vorfürisch vornehmen vnd brauch des widertauffs vngestrafft nicht bleybe / auch yderman darfür vorwarnet vnd nicht weyter eynreyssen möge / Wöllen vnd gebieten wir hirmit ernstlich / Das sich eyn yder vnßer vorwanten vnd vnderthanen vor solcher wydertauff hüthe / vnd sich der enthalte bey vorlust leybs vnd guths / darzu auch der wol warnehme / dy sich solcher wydertauff heimlicher weyße ader öffentlich vnderstehen ynn dye lewthe zu bilden / Vnd das eyn yder fleiß anwende / wu ehr solche wydertauffer ader getauffte weiß befinde / das ehr dye selbigen wu ehr yhr gewaldig werden kann dy annehme / vn[d] sich von stundt mith yhnen zu gericht wende / Vnd dem Oberhern / Pflegern / ader Amptman der gericht antworte / der sye vns fürder sal ansagen lassen / So wöllen wyr vorschaffen / das sye yhre gebürliche straffe bekommen / Vnd dye ihenen ßo sye alßo zuhanden bracht ynn sunderheyt begnaden / wu sye ader dyselben wüsten ader antreffen / vnd nicht konthen beweldigen / ßo sollen sye solchs den nehsten Amptlewten vnd gerichtshaltern ansagen / dy von stundt nach yhnen trachten / eylen vnd nichtsweniger folgen sollen / als weren es dye grösten landes beschediger / Vnd sollen alßo fleiß haben dyselbigen wyderteuffer vnd getaufften zu handen zubrengen / Welche auch leybs vnd guths vorlüstig seyn vnd gerechtfertiget werden sollen. Wu aber dy ihenigen ßo sich zur wydertauff haben bereden lassen / sich selbst vns ader unßern Amptleuten ader ihren Erbhern vnder den sye gesessen ader sich enthalten ynwendigk vierzehen tagen nach eröffnung dyeßes vnßers Edicts / vnd als es yhnen zuwissen worden / ansagen vnd anzeygen werden / wehr sye darzu bracht vnd mith yhnen ynn der geselschafft / der ader dyeselbigen sollen zur buße vnd Bürglicher straffe als dye do wyder kommen zur Christlichen kirche gnediglich angenommen werden / Vnd an yhrem leyb vnd gut vnuorsert bleyben. Demnach wölle sich eyn yeder frommer Christglewbiger hyrinne dermaß erzeygen vnd halten / das wyr vormercken mögen / das yhme solche ketzerey vnehre vnd tzurüttung vnßers glawbens nicht gelybt. Bey welchem wyr aber anders befinden / den gedencken wyr vngestraft nicht zulassen / Darnach sich eyn yeder hab zurichten. Geschyett vnßer gantz vnd ernste meynung. zu vrkundt mitt vnßerm vndenauffgedrugkten Secret besigelt. Geben zu Aschaffenburgk / Freytags nach Sanct Paulus bekerung. Nach Christi vnßers Herren geburdt / Funffzehenhundert / darnach ym achtvndzwenzigsten Jar.