Matrikel und Stammbuch der Walpurgisherren - 010v

10v





5




10




15

12.

Dem diener sambt seinem spisgesellen und jeglichem

spielman mus ein krantz gegeben werden.

13.

Desgleichen mus den kuchen und krug trägern, jegli

chen auch ein krantz gegeben werden beneben ein baar

handschuen.                                     

14.

Den dritten tagk, wen man umbgehet, mus dem die

ner, und seinem spisgesellen, samt den spielleuten jegli

chen ein krantz gegeben werden.

15.

Des dritten tages den abent umb 9. uhr sollen die

Walpurgisherren die fahne wiederumb hinein neh

men, und über nacht nicht stehen lassen, welcher dan

die herren, darmit sie nicht etwan in Ehrwürdigen Ehrenfesten und Hochweisenn

Rahts, unserer gebietenten Obrigkeit, straf fallen möchten, fleis

sig in acht zunehmen ihnen angelegen werden sein lassen.         

Zitierhinweis:
Sammlung:
Stammbuch der Walpurgisherren
Dokumenttitel:
Matrikel und Stammbuch der Walpurgisherren - 010v
Kanonische URL:
https:editionenportal.de/item/walp_010v
Aufrufdatum:
07.04.2025
Metadaten:
Titel:
Matrikel und Stammbuch der Walpurgisherren - 010v
Alternativer Titel:
Matrikel und Stammbuch der Walpurgisherren im Viertel Mercatorum, wie sie 1625 bis 1755 jedes Jahr elegiret worden, nebst Verzeichnis der Biereigenhöfe - 010v
Projektklassifikation:
Stammbuch der Walpurgisherren
Besitzende Institution / Datengeber:
Stadt- und Gemeindearchive/Stadtarchiv Erfurt
Objekttyp:
Handschriften
Enthaltene Objekte: