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[Freypfenninge von den Fleischbäncken f[...] zu geben.]
[Des Henckers mahlzeit vom Hofe. Auf advent.]
[Auf Catharinae. Auf Weihnachten.]
[Lachßrecht.]
[Das Wasseramt.]
[Kirschlache.]
Ingleichen die Bauren zu Holtzhausen, Bechstedt, Egestedt, Nuhausen, Urbich und Hochfelden: dero gab ein ieglicher 3. gute hüner und 3. frische Eyer: dafür waren sie zollfrey, und dorfte niemand ihnen etwas arretiren, sondern gnung war es, wenn man sie citirte vor das Gerichte, und sie sagten dazu, binnen fünf tagen zu antworten: dazu waren sie auch wegen des Freyzinses, den sie nach Tondorf gaben, frey von des Meintzischen officialis visitation. Den tag nach Martini setzte sich der Schultheiß im Brül mit dem schreiber, Freybothen und Gerichtspedellen vormittags ümb einen Tisch in dem Seversstifte, ingleichen der Schultheiß in der Stadt mit solcherley andern, oder die ihm der Provisor im Hofe zuordnete, in die Kaufmans Kirche, die newe Freypfennige einzunehmen von den Bürgern, die Freyguter hatten. Das währete 8. tage lang. Wer nu nicht kam, der einen schuldig war, muste von einem pfenninge ein Schock straffe geben, wie annoch üblich ist: es belief sich aber die summa solcher Freyen auff 45. Schock 7. g(roschen) 9. (pfennig) desgleichen musten die Fleischhawer Freytags nach Martini von ihren langen Fleischbäncken bey der Krämerbrücken, da man von der Müntze her gieng gegen der Judenhut, (wie man die gasse hieß,) früe vor tag von einer ieden Banck 10. pfenninge geben. Gaben sie sie, ehe es tag ward: so dorften sie wol alte pfenninge hinlegen: kamen sie aber, nachdem es helle worden, das man das geprege wol kennen mochte, musten sie newe geben, oder ein gantz Rückstück von einem guten Schweinsbraten zur straffe bringen von einer ieglichen Banck. Ward solche nu einem geboten, und machte sie mit dem Zine in Jahr und tag nicht richtig: so fiel die Banck dem Hofe anheim. So gab der Raht von vier Fleischbäncken bey dem Krautstege, die die Juden hatten, 40. (pfennig). Auch gaben die Fleischbäncke bey dem Langen Stege 5. g(roschen). Und wer nun eine banck kaufte, der gab, wie von andern Freygütern, also auch von derselben dem Schulthei[ßen] von einer Marck 1. g(roschen). Die Juden aber musten auf Martini 100. marck silbers geben. So musten die Tuchhändler von ihren gaden auf dem Wenigenmarckte nach Martini wieder 13. schock frey: die Schuster an die 52. g(roschen) die Lederbäncke unter den Schildern oder Satlern 18. g(roschen) geben. Den Sontag nach Martini komt der Scharfrichter, welchen das Erzstift zu Erffurt halten muß, vor deßelben Hof, und wird ihm haußen vor der Thür ein tische gesetzt undt gedeckt, speise und tranck aufgesetzt, das credentzt ihm der Saltzgrafe.
XIII. Umb das Advent ließ der Provisor durch den Schlägerschatzer, seinen Knech[t] den Schlegerschatz samlen, und die Waidkäuffer dreymal dazu citiren. Kaufte iemandt einigerley getreid, so in Türingen erwachsen war, in oder vor Erffurt: muste ers kauffen mit newen pfenningen. Kaufte ers mit alten: so muste er auf ein schock 6. (pfennig) Schlegerschatz geben. Verkauft aber ein frembder Waid, so muste er, und nicht der Käuffer Schlegeschatz geben: und war damals gantz niemand, weder geistliches, noch weltlichen standes von dem Schlegeschatz frey.
XIV. Auf Catharinentag gaben die Bauren zu Widdern und Rastorf, so auf Walpurg[is] Zinß hatten gegeben, wieder so viel.
XV. Den Tag vor Weihnachten gaben die Weber wieder 6. g(roschen) die Schuster 4. g(roschen) die Hüter 4. g(roschen). So muste alzeit 9. tag vor Ostern, Johannis und Weihnachten, wie auch 9. tag[e] nach solchen tagen der Marckt vor den gräden gehalten werden. Das geschach auch, solange der Bischof zu Meintz etwa hier zugegen war in der Stadt. Solche Zeit über dorfte auch kein mist vor den Gräden, unter den Schildern, auf dem Severshofe undt bis in die alte Fleischbäncke offentlich liegen.
Sonsten wer ein Lachßstückweise in der Stadt verkaufte, muste des Jahr einmal ein rückstück mit dem halben kopf in den hof geben zum Zoll in das Bornamt.
XVII. Wolte ein Mülherr ein Fachbaum legen in oder vor der Stadt über das Wasser[,] so muste der Schultheiß im Brül oder der andere, der Vitzthum, Gerichtsknechte undt die da sonsten dazu gehören, mit dabey seyn, und begastet werden, auch 6. g(roschen) zum praesent bekommen, ehe noch das WerbhaftWaßer floß. Ingleichen wenn die Zeit kam das Wasser, die Kirschlache zu fegen, musten die müller des ohrts den Schultheißen drumb ansprechen[:] und wenn sie nu das waßer drauf abgelaßen hatten zur fege, hatten die Bürger, so dabey wohneten vom Sontage an bis auf den Freytag Zeit neben ihrem hause zu fegen. Folgends tags kam der Schultheiß, Vitzthum und die Gerichtspedellen, die fege zu besehen: wer dann nicht gefegt hatte, der muste 5. g(roschen) dem Schultheißen straffe geben, oder ward gepfändet. Drauff ward dem Gerichte eine mahlzeit gegeben.
XIIX. Einem newen bestätigten Bischofe zu Meintz muste von einer halben hufe landes zu Linderba[ch,] das zuvor der Schilder gewesen, aber damals Fridrich von Vargula bey S(anct) Michael wohnhaftig hatte ein Gestelle zum newen Stuel, und von den Schildern ein newer Sattel praesentirt werden, dazu wenn