[Wo man zu Recht klagen darf.]...

[Wo man zu Recht klagen darf.]

[Exlex.]

[Des Rahts und der Rähte einigkeit.]

[Wo man die wrtheil straffen sol.]

Straffe des ungehorsams wieder den Raht.]

[Straffe des, der zwischen dem Raht und der Gemeine uneinigkeit anrichten wil.]

[Bevormundung der Kinder.]

wie auch dieser Eyd schon zuvorn mit angesetzt worden.)

IV. welchem Bürgern ichtwas gebräche an seinem Rechte, der sol sich deßen [n]irgends erholen, mit einer Klage, als am Meintzischen Gerichte, oder [v]or dem Rahte: es würden denn die Sachwalter fürbaß gewiesen. V. wil sich ein bürger aus der Stadt willkühr oder Statuten werfen, (denen selben nicht zu pariren,) der soll die Stadt ein Jahr räumen. Bringt er die Stadt drüber in einen Schaden, oder Unkosten, die soll er erstatten, [e]he er wieder in die Stadt kömt. VI. was ein Raht auf seinen Eyd thut, darwider soll kein ander Raht thun, es geschehe denn mit willen der mehrer menge in den Räthen. VII. welch urtheil von dem Gericht gestrafft wird an den Raht, das sol man bringen vor den Raht; und [a]ls es der Raht mit andern Räthen auf ihren Eyd geben, also soll man es in die bücher schreiben, und sol es ewiglich also halten. IIX. wer ichts wird geheißen von dem Raht, und doch frewentlich dar abgehet, daß er das nicht thut, der sol ein Jahr die Stadt raümen, und nicht wieder herein kom(m)en er habe dann gethan, was ergeheißen[!] worden. IX. wer dem Rathe besaget würde also wahrlich, daß es der Raht [a]uf seinen Eyd glauben mag, daß er nemblich wolte Zweyung machen zwischen dem Rathe, und der Gemeine, den sol man ewiglich verweisen, also, daß er der Stadt Erffurt bey dreyen Meilen nimmer nahe sol kommen: wird er aber ergriffen binnen dreyer Meilen, sol es ihn treffen an sein Leben. X. Ein iglicher Vater mag wohl Vormunder setzen, er sey siech oder gesund, seinen Kindern von seinen Freünden, oder von andern guten Leüten, wen er wil, also daß der Vormunder oder die Vormundere seyen Leyen, ehrlich gebohren, und vollkommen an ihrem Rechte. Versaümt aber ein Vater daran seine Kinder, daß er ihnen nicht solche Vormünder setzt: so sol der nechste Mage des Vaters, und der älteste, der ihm Schwertelshalben zugebohren oder verwand ist, Vormunder der Kinder seyn,  doch auch, daß er ein Leye sey, und ehlich gebohren, und an seinem Rechte vollkom(m)en. Daüchte aber den Raht, daß der Vormünder der Vormundschafft nicht fügeten oder darzu bequem weren, so soll der Raht den Kindern Vormündere setzen auf seinen Eyd, damit die Kinder verwahrt sind. Die Vormünder nun sollen iedes Jahrs Rechnung thun einmahl oder zu mehren mahlen vor der Kinder nechsten freünden, sie seyen von dem Vater oder von der Mutter, und wen die freünde dazu haben wollen, ob sie es muthen oder begehren. So sollen auch die Vor-

Zitierhinweis:
Sammlung:
Erfurter Chronik
Dokumenttitel:
[Wo man zu Recht klagen darf.]...
Kanonische URL:
https:editionenportal.de/item/Evangelisches-Augustinerkloster-Erfurt_Msc83_0162
Aufrufdatum:
07.04.2025
Metadaten:
Titel:
[Wo man zu Recht klagen darf.]...
Alternativer Titel:
Chronica von Thüringen und der Stadt Erffurth insonderheit. - von Jahr 320 bis 1628. geschrieben von M. Zachar. Hogel II. wayl. Pastor. S. Joannis.
Projektklassifikation:
Erfurter Chronik
Besitzende Institution / Datengeber:
Bibliothek des Evangelisches Augustinerkloster zu Erfurt
Objekttyp:
Handschriften
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0162
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