Zur Verbesserung unserer digitalen Services verwenden wir „Matomo“. Das ist ein Open-Source-Tool zur Web-Analyse. Alle damit erhobenen Daten werden ausschließlich auf Servern der ThULB verarbeitet. Das Tool ist beim ersten Besuch unserer Seite deaktiviert. Nur dann, wenn Sie ausdrücklich einwilligen, wird Ihr Nutzungsverhalten anonymisiert erfasst. Weitere Hinweise zu Matomo und zur personenbezogenen Verarbeitung von Daten erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
[Innerste Johannisthor. Johanni[s]ga[... .] Kirche S(ankt) [Jo]hannis [...]latorum[.]]
Veit eines richtigen Kaufs umb gezehlte seine Grafschafft Viselbach, das Hauß zum Steinsee und das jus Patronat(us) über erwehnte Kirche einig, dafür er der Verkauffer, vom Raht 550 Marck Silbers bekam, doch mit der bedingung, das die Grafschaft mit ihren Dörfern zwar der Stadt eigen wurden, das Hauß aber mit dem jure Patronat(us) verkaufte der Raht dem Ritter wieder zurück vor 250. marck, und verpflichtet sich, das ihn derselbe in eben dem Rechte, Freyheit und Ehren, darinnen der Hoff von alters her were geweßen, von ihn wieder haben solte. Hingegen verpflichtete sich der Ritter, das er nicht anderst iemanden ein theil von dem Hofe vermiethen oder zur bewohnung zukommen laßen wolte, denn also, als gemeiner Stadt Beschwehrde(n) von dem Miether oder Bewohner getragen werden solten: Würde er oder seine Erben auch etwa solchen Hof undt solch jus Patronat(us), miteinander oder eines allein iemanden verkauffen wollen, solte(n) die Consules, so zu der Zeit würden seyn, vor allen anderen den Vorkauf haben, wenn sie ihn oder gemeldetes jus kaufen wolten: wolten sie es aber nicht thun, so würde wol ein ander oder andere freye macht dazu haben, doch aber solten derselbe oder dieselben Kaüffer Bürger zu Erffurt, und zwar nicht geistliches stands seyn, und von dem Hofe der Stadt beschwehrde abtragen zu helfen schuldig seyn. Vnd ward dieser Contract den 20. Septembr(is) drauff von vorgemeldetem Herrn Graf Henrichen zu Gleichen zu Erffurt schriftlich bestetigt, auch an statt und vonwegen der Stadt dero deputirten H(err) Henrich Vitzthumen dem Eltern H(errn) Henrichen von Gispersleben, H(err) Gotschalcken von Lüblein, H(err) Rudolfen von Northausen dem Jüngern, Herrn Gotfrieden Brauns, und H(errn) Günthern Erichen über solche Grafschaft, Schloß, Hof und aller Zugehöre lehen und gewähre zugesagt, dazu der Stadt zu ihrer Versicherung seine Helfte an der Mühlen bey dem langen Stege zum unterpfande versetzt, und überdas versprochen, das er, im fall sie iemanden dieser erkauften güter halben beunruhigen würde, in eigener Person zu ihnen gen Erffurt kommen, und nicht ehe wieder aus der Stadt ziehen wolte, es were dann die vorfallende Unrichtigkeit durch Ihn durchaus wieder aufgehoben worden. Bey welcher seiner Verschreibung dann seines Vatersbruder H(err) Lampertus Thumprobst auf dem Stift Mariae, seiner Mutter bruder H(err) Herman von Lobda Herr von Liechtenberg, ingleichen H(err) Herman bey erstgenanten Stift Official, H(err) Ditrich von Werthern, H(err) Ditmar von Büseleben Ritter, Günther Herre geschworner notari(us) und mehr andere als Zeugen zugegen waren. Also beschehrte Gott der Herr der Stadt zu der Zeit erwehnte Grafschaft mit dero 14. Dörfern, so zwischen ihr undt Weimar liegen: welche ihr auch noch alle zuständig sindt, wiewol Rodeln vorzeiten durch die landes fehden verwüstet worden, und nit mehr stehen.
Sonsten erhielt der Apt zum Peter in diesem Jahre bey Ertzbischof Henrich I. von Meintz, das die Peterkirmeße vom Sontag vor S(anct) Veit auf den Sontag nach Ostern verlegt wurde. Auch ward vom Rahte in diesem Jahre das inwendigste Thor erbawet, das noch stehet, und das Johannisthor genent ist worden wegen der newen Pfarrkirchen, die da binnen den nechsten 25. Jahren, nachdem den Augustinern die nechste Kirche zu SS. Philippi und jacobi eingeräumt worden, von reichen Thumherren in der langen gassen daselbsten zu ehren S(anct) Johannis Bapt(istae) gestiftet war worden. Daher sie die Kirche S(anct) johannis Praelatorum, und dieselbe gaße die Johannisgasse heist.
Das XXV. Capitel.
Von Marg(graf) Albrechts von Meißen Ehebruch, den Jüden zu Erffurt, und Bruder Henrichs I. Vertage mit der Stadt.
[Keis(er) Rudol[ph] I. Conven[t] mit Margg(raf) Albrechte[n] zu Meiße[n] und dess[en] Söhnen [...] Erf[furt.]]
[Ku[.]na vo[n] [...]senberg wi[...] ihren Soh[n] Herren A[...] oder Albertu[s] ehrlich ge[... .]]
Eben in ermeldetem Jahre 1286. trug sichs zu, das Keiser Rudolf I. gen Erffurt kam, die heftige Zwietracht und Verbitterung zwischen Marggraf Albrechten zu Meißen und seinen Söhnen beyzulegen: Wie er denn sonsten auch das Teutsche Reich allwege bey gutem friede zu erhalten sich be[f]liß, deßelben gewalt und Hoheiten über Rom und Italien aber sehr sincken, und so wol den Päbsten, als den Städten daselbsten zuviel nachließ. Nachdem er nu diese durch die natur zwar so gar nahe verwandte, durch bißherige actiones aber ie länger ie ärger aufeinander erhitzte Printzen vor sich citirte und verhörte: entschiede er durch seine(n) keiserlichen sententz ihre strittigkeit dergestalt, das der Vater seine concubin Fraw Kumen von Eisenberg ehelichen, und Türingen vor sich behalten, seinem ältesten und stillsitzenden Sohne Henrichen, Altenburg mit Pleißen deßelben jungen leibs Erben Fridrichen dem Kleinen Dresen, seinem eigenen mitlern Sohn Marggraf Fridrichen das land zu Meißen undt dem jüngsten Marggraf Ditzman das Osterlandt laßen undt ein ieder sich mit diesem ihm zugeeignetem part landes begnügen, und bey Vermeidung seiner Ungnaden gegen dem andern ruhig und ihrem hohen Stamme und Stande nach gebührlich verhalten solte. Welches Sie Seiner Majestet zwar zusagten, und ließ sich der alte Marggrafe mit seiner liebsten ehelich copuliren: dazu ward ihr Söhnlein Apetz vom Keiser legitimirt. Marggraf