[Woher die Klöster und Kirchen so manche Stiftunge...

[Woher die Klöster und Kirchen so manche Stiftungen und Zinse bekommen.]

[Den Pfaffen, Mönchen und Nonnen sollen keine unbewegliche güter zukommen.]

[Erffurt liegt noch unter dem interdict.]

[Kauft sich mit gelde vom interdict wieder loß.]

[1282]

Jahre auch der Gemeinen Stadt Cämmerey eines besonder nachdencklichen Anliegens halben wahr. Dann dennoch bey dem damaligen reichen und durch gottes segen ge[..]lichen wolstande der Stadt, so wol gemeiner, als auch privater [...] sparsamer Haußhaltung, [ ... ] einfältige(n) Aberglauben, von der verstorbenen glaubige Christen unsäglicher Pein in dem fegfewr und der Pfaffen und Mönche hohen Verdiensten mit dem Meßopfer, horas lesen undt klösterlicher Heiligkeit, von milden einfältigen Bürgern ie länger ie mehr gestiftet und gegeben ward, also das sich der Raht zu besorgen hatte, wenn man auch noch ferner so fortfahren, undt undt[!] dererselbigen Stiftern, Klöstern und Personen liegende güter verehren, in testamenten beschieden vermachen , oder zum wenigsten verkauffen würde, müste Gemeine Stadt deßhalben mit der Zeit an ihrer Gemeinen Einnahme zu schaden kommen oder sich mit den Geistlichen ie biß entzweyen, als die von ihnen Häusern und Gütern nimmer gerne andern Einwohnern gleich der Stadt Recht thun wolten, und so sich denn der Ertzbischof drein schlüge, stünde er ihnen gemeiniglich bey: als vermeinte er, der Raht, es were der erste Zorn beßer, als der letzte, undt richtete solchen künftigen unraht bey Zeit vorzubawen, ein new statutum auf. und Ließ es nemlich in der Stadt Bücher schreiben, das hinfürder kein bürger, noch Inwohner der Stadt einige ohnbewegliche güter in oder außer der Stadt in dero Weichbilde, sie weren gleich Weineberge, Obstgarten, Häuser, Höfe oder Ahreland, Erb, Frey oder lehengüter, den gotteshäusern oder Geistlichen Personen, Mönchen oder einigem Priester vermachen oder verkauffen oder verschencken solte dörfen: Wolte sich aber iemand in ein Kloster begeben, oder zur Vergebung seiner Sünde etwas von dem seinigen, das er zu verkauffen befugt were, in eine Kirche, Kloster oder einigem Priester geben oder vermachen, solte er diss stück guts iemanden anderst, der kein Geistlicher were, in eine Kirche, Kloster umb geldt verkauffen, und darauf das kaufgeldt hingeben oder vermachen, solte er diss stück geldts iemanden anderst und darauf das KaufGeld hingeben, wem er wolte: würde aber iemand dieser Verordnung zu entgegen handlen, so solte solch stück guts Gemeiner Stadt heimgefallen seyn.

Es gab aber dem Raht zu solchem ernst und ansehen auf der Clerisey mehrer Zunahme a gütern, nicht allein erwehnte Vorsorge, sondern auch ihn Ertzbischof und Clerisey selbst ursach. Denn es war nu schon das andere Jahr, das in der Stadt Thum und Pfarrkirchen weder geleutet, noch gedeutet, weder Meß gehalten, noch gesungen und gebetet, weniger einige Predigt gehe gethan wurde, sondern die armen Herrn und Bürger der Stadt lagen noch unter ihres frommen Vaters, Ertzbischof Werners von Meintz, ungnade undt geistlichen [..]ifflichen interdict, dafür kein Geistlicher offentlichen gottesdienst in der Stadt verrichten dorfte, umb der lieben frommen Kinder der Juden willen. Welches denn gleichwol die Erffurter nicht unbillich schmertzte, das sie weder ein Psalmen, noch Mess hören, noch einigs Sacraments genießen solten dörfen, da doch durch ihren lieben Voreltern, und ihre mildigkeit den Kirchen und Klöstern so viel geldes undt guts zukommen were und noch zukäme. Aber das war die leidige Zeit, da wer dem Pabst, Bischofen und ihrem anhange nicht gehorchen wolten, wo sie ihm etwas befohlen hatten, muste er sich lassen halten als einen Heiden und Zölner, bis das er mit gelde zur absolution wieder gelangen konte: wie es die mächtigsten Potentaten, Keiser und Konige wol inne werden musten. Was solte denn Erffurt machen? Wolte es nicht den schein haben, als ob des Christlichen Gottesdiensts, wie unrein er auch zu der Zeit war, gar nicht mehr achtete, und seine leute gar verwildern laßen, muste es einmal in die silberne büchse blasen, undt gab, da es zu Maintz demüthig gnade suchte, und die sache zur handlung kam, dem Ertzbischofe 1000. marck silbers und der Clerisey alhier 300. marck. Das war die Erffurtische Buß, und hub man an wieder zur Kirchen zu leuten und vor dem Volck des Gottesdiensts zu pflegen. Diß geschach allererst anno 1282. im dritten Jahr des interdicts. Vndt hette solches noch länger gewährt, wenn es an den Bischof, Pfaffen und Mönchen gelegen gewesen, und nicht der Gemeine Mann in das tolle Spiel miteingelauffen were. Denn wie derselbige sahe, das sie ihr Bischof und seine leute also lange druckten

Zitierhinweis:
Sammlung:
Erfurter Chronik
Dokumenttitel:
[Woher die Klöster und Kirchen so manche Stiftunge...
Kanonische URL:
https:editionenportal.de/item/Evangelisches-Augustinerkloster-Erfurt_Msc83_0128
Aufrufdatum:
08.04.2025
Metadaten:
Titel:
[Woher die Klöster und Kirchen so manche Stiftunge...
Alternativer Titel:
Chronica von Thüringen und der Stadt Erffurth insonderheit. - von Jahr 320 bis 1628. geschrieben von M. Zachar. Hogel II. wayl. Pastor. S. Joannis.
Projektklassifikation:
Erfurter Chronik
Besitzende Institution / Datengeber:
Bibliothek des Evangelisches Augustinerkloster zu Erfurt
Objekttyp:
Handschriften
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0128
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