[König Henrich erklärt Erffurt der Reichs...

[König Henrich erklärt Erffurt der Reichsacht und ernewert in einem Schutzbriefe ihre Rechte und privilegia.] verunruhigen sich vermeßen wolte, denn er sonsten, so er sich deßen würde vermeßen, wißen solte, er würde bey seiner Hoheit in ungnade fallen: Er hette aber zu dieser seiner protection und c onfirmation gedechtnis und immerwährender Kraft gegenwertige Schrifft aufsetzen laßen, und mit seiner hoheit Insigel bestärcken. Wie sich nu die Erff[ur]ter mit diesem Schutz und Confirmationbriefe verwahrt befunden, gaben sie sich auch bey König Henrichen in unterthänigkeit an: gaben ihm von ihrem alten freyen statu, als der da von des Ertzstifts Meintz und deßen Ertzbischofe arbitrio nicht dependirte, ob es schon sein verwandtnis auf gewiß[e] maß mit ihnen an den Stadt hette, gründlichen bericht: entschuldigten sich wieder die auflage, darmit sie von ihrem Ertzbischofe bey ihm mit sehr gespahrter Wahrheit beschwehrt, und durch die sub et obreptitie(n) auspracticirt Königliche Achtserklärung in eußerste und bey ihrer Sta[dt] vorhin nie erfahrne ungelegenheit gestürtzt waren worden: und sintemal sie unschuldige Unterthanen des Reichs, dazu von seines Herrn Vaters keis(erlicher) Maj(es)t(ä)t in dero specialschutz jüngst noch genommen, und bey ihren alten Gerechtsamen und Rechten allergnädigst confirmirt weren worden , baten sie auf d(as) unterthänigste umb ihre und ihrer Stadt aussöhnung undt gnädigste Königliche cassirung der Acht. Welche sie denn nicht nur nach Wunsch erlangten, sondern hierauf auch aufs new mit unterthänigstem bitten bey Seiner Kön(iglichen) Maj(es)t(ä)t einkamen, das Selbige gnädigst geruhete, Sie bey denen ihren Rechten undt Gerechtsamen aus Königlicher Gnaden ruhiglich bleiben zu laßen, welche ihnen von dero Herrn Voreltern höchstmildester Gedechtnis, den Keisern und Königen in vergangenen Zeiten weren zukommen. Welchem ihrem anderweitigen ansuchen denn der König ebenmäßiger maßen gnädigst deferirte, undt ihnen einen gnädigsten Renovationbrief über alle ihre Rechte unterm dato Bopard den 11. Septemb(ris) anno 1234. indict. VII. ertheilen ließ, da er mäniglichen vor dißmal und in d(as) Künftige kund thäte, wie es der hoheit seiner Maj(es)t(ä)t anständig were, alle und iede Rebellen und ungehorsame umb ihrer excessen undt enormiteten Willen von ihrem Recht und Gerechtigkeiten abzustoßen, also wolte sichs gebühren, dieselbigen, wenn sie wieder zur de v otion undt reformation gegen seiner gnaden kämen, wieder in ihr Recht, ehre und Gerechtigkeiten zu setzen, ja mit mehrer gnaden ihn vorzukommen: Demnach derhalben die Gemeine

Zitierhinweis:
Sammlung:
Erfurter Chronik
Dokumenttitel:
[König Henrich erklärt Erffurt der Reichs...
Kanonische URL:
https:editionenportal.de/item/Evangelisches-Augustinerkloster-Erfurt_Msc83_0093
Aufrufdatum:
07.04.2025
Metadaten:
Titel:
[König Henrich erklärt Erffurt der Reichs...
Alternativer Titel:
Chronica von Thüringen und der Stadt Erffurth insonderheit. - von Jahr 320 bis 1628. geschrieben von M. Zachar. Hogel II. wayl. Pastor. S. Joannis.
Projektklassifikation:
Erfurter Chronik
Besitzende Institution / Datengeber:
Bibliothek des Evangelisches Augustinerkloster zu Erfurt
Objekttyp:
Handschriften
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0093
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