an[!] der Gehra hin bis gar zu S(an)ct Ve...

an[!] der Gehra hin bis gar zu S(an)ct Veit zu, welcher mit seinen Gaßen, Gerichten und Gerechtigkeit, ihnen als eigenthum zustunden: Und obschon in folgender Zeit ihre Nachkommen theils nur Rahtsherren worden, theils gar ihr Vermögen in der Stadt von sich entwendet, sind Sie doch im Lande zu Türingen eine lange Zeit wohlhabende reiche Junckern und Ritter gewesen, bis dass bei unser Zeit erst ihr Geschlecht zu Apolda , (von welchem nach Jena zu gelegenen, und iezt der Universität daselbsten gehöriges Städtlein es auch seinen nahmen her hatte) ganz ausgestorben ist. Dieses liess nun der Erzbischof vor andern auch herfür, und belehnte es bey dem Vicedominatu Imperiali, (daher sie sich von dem an iederzeit die Vizthume genent haben,) daß einer von ihnen, nechst dem Grafen, als deßelben Miterbherr über Erffurt, dem Stadtregiment nach ferner mit vorstehen, und besonders in Erbsachen, wie vorhin, erkennen solte. [a.l.S. Erzb(ischof) Wilhelm verordnet aus habender Vollgewalt neben dem Grafen und Vitzthum einen bürgerlichen freyen edlen Raht zum Stadtregiment und [...] ] Sodann aber ordnete er diesen beyden noch andere weise und dapfere Männer zu, welche er aus denen Adelichen Häußeren und Stämmen beides der Patriciorum der Stadt und dann auch anderer Burgensium berief und hiese , die bis dahin draussen im lande auf ihren ritterGütern und Schlossen wohneten, fortan aber auch zu Erffurt Wohnung und güter, die er ihnen dann zu eigen. Da gab, haben, Bürger und Rahtsmanne seyn, ihm und seinem Erzstift, wie auch dem Grafen, dem Vizthum und der Gemeinen Bürgerschaft ihre Knechte, wo sich etwa eine ohnversehens noth darwieder erhaben würdt, erhalten holten, undt als der Stadt Consiliarii oder Consules, (:wie man Sie hernach geheißen hat:) mit Raht und that die Regierung mit verwalten, Gemeiner Stadt zum nuz dem Grafen und Vizthumb trewe assistenten leisten, und dermaßen der Stadt Raht oder Consilium miteinander seyn solten. Ward also das Stadtregiment auf die Burgenses mit verleget, daß es nun aristocratice verführet solte werden. Darzu versahe der Erzbischof solchen Bürgerlichen Raht mit manchen Haab und Güteren, die er ihm zu ehren und der Stadt zum besten demselben gab, mit ferner macht und Gewalt, die Rahtstellen, die unter ihnen durch einen Todesfall, oder anderst entlediget werden möchten, mit anderen edlen und qvalificirten personen zubestellen. [a.l.S. Der Schultheißen Geruth zu Erffurt komt an das Erzstift Meintz.] Darzu damit ja die Gerechtigkeit einen desto freyerm Lauf ohne anstoß möchte haben, gefiel es dem Erzbischofe die Obrigkeitliche Justitz-Verwaltung also unterschiedlich anzuordnen und zuvertheilen, daß, wie es bey anderen Hauptstädten, die mit hohen Stifftern ein Verwandniß hatten, etwa eine Ahrt hatte, also nehmlich: daß Sie zum Theil den Bischofen, die ihr Jus Episcopale daselbsten hatten, anvertrawet ward in mero et mixto imperio, und beydes Sie und die Grafen und Rähte, ein ieder seine eigene Verrichtung hatte, gleichwohl aber nicht ohne des andern Concurs, sondern mit deßelben vorhergehendem oder nachfolgendem Zuthun das Recht, so viel als ihm zukame, verüben konte, und so iemand meinete, es würde ihme das Recht nicht gnug administriret auf solchen Fall an den andern sich beruffen, und Verbeßerung des Urtheils suchen, ja lezt wohl gar an den keyserlichen Hof, die Sache bringen dorffte. Diesem nach disponirte ers auch zu Erffurt, also, daß die Execution und darzu gehörige Hülffe zwar mit dem Erkäntniss in Erb- Baw- und manchen Bürgerlichen Sachen bey dem Raht gelaßen, das Peinliche Gericht aber mit anderen, wie es von dem Gräflichen Schultheißen von alters her gehalten war worden, Jhm und seinem ErzStiffte, als welches es der Gemeinen Stadt zum frommen undt gleich durchgehendem Rechte hinfürder halten solte,) zugeeignet

Zitierhinweis:
Sammlung:
Erfurter Chronik
Dokumenttitel:
an[!] der Gehra hin bis gar zu S(an)ct Ve...
Kanonische URL:
https:editionenportal.de/item/Evangelisches-Augustinerkloster-Erfurt_Msc83_0049
Aufrufdatum:
09.04.2025
Metadaten:
Titel:
an[!] der Gehra hin bis gar zu S(an)ct Ve...
Alternativer Titel:
Chronica von Thüringen und der Stadt Erffurth insonderheit. - von Jahr 320 bis 1628. geschrieben von M. Zachar. Hogel II. wayl. Pastor. S. Joannis.
Projektklassifikation:
Erfurter Chronik
Besitzende Institution / Datengeber:
Bibliothek des Evangelisches Augustinerkloster zu Erfurt
Objekttyp:
Handschriften
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0049
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